opencaselaw.ch

BK_K 005/04

Bundesstrafgericht · 2004-07-06 · Deutsch CH

Entschädigung (Art. 122 BStP)

Sachverhalt

A. Am 22. März 1995 leitete die Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen B.______, den Präsidenten einer italienischen Käseimportfirma, und gegen unbekannte Personen bei der Schweizerischen Käseunion AG (nachfolgend „Käseunion“) ein. Die Ermittlungen richteten sich in der Folge gegen verschiedene in verantwortlicher Stellung bei der Käseunion bezie- hungsweise beim Bundesamt für Landwirtschaft tätige Personen. Auf An- trag der Bundesanwältin vom 20. Mai 1997 und gestützt auf die Ermächti- gungsverfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 10. Juli 1996 und 8. April 1997 sowie die Vereinigungsverfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 13. August 1997 er- öffnete die Eidgenössische Untersuchungsrichterin am 3. September 1997 die Voruntersuchung gegen C.______, B.______, A.______, D.______ und E.______. Es bestand der Verdacht, dass sich diese im Zusammenhang mit Praktiken des Käseexports der ungetreuen Amtsführung, der Urkunden- fälschung im Amt, der aktiven bzw. passiven Bestechung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Widerhandlung gegen EU-Zollrecht schuldig gemacht haben könnten. Am 30. Juni 1999 wurde die Voruntersuchung auf F.______ ausgedehnt. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 teilte die Bundesanwaltschaft der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin unter Bezugnahme auf deren Schluss- sowie Ergänzungsbericht mit, dass sie gemäss Art. 120 Abs. 1 BStP von der Strafverfolgung zurücktrete, weil sich der Tatverdacht entwe- der nicht habe erhärten lassen oder aber die fraglichen Delikte jedenfalls teilweise verjährt wären. Am 8. April 2003 stellte die Eidgenössische Unter- suchungsrichterin das Verfahren für alle in die Voruntersuchung involvier- ten Personen ein und auferlegte die Kosten der eingestellten Untersuchung der Bundeskasse.

B. Mit Eingabe vom 2. Mai 2003 stellte C.______ bei der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin den Antrag zuhanden der Anklagekammer des Bundesgerichts, er sei für die Kosten seiner Verteidigung im Umfang von Fr. 87'642.50 zu entschädigen und es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- auszurichten.

Die Eidgenössische Untersuchungsrichterin beantragt mit Schreiben vom

7. Oktober 2003, C.______ die Verteidigungskosten von Fr. 87'642.50 zu entschädigen und es sei ihm für die ausgestandene Untersuchungshaft und

- 3 - erlittenen Nachteile eine angemessen reduzierte Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.

C. Mit seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2003 zum Antrag der Eidge- nössischen Untersuchungsrichterin hielt C.______ an den Anträgen fest, ebenso wie die Eidgenössische Untersuchungsrichterin in ihrer Eingabe vom 21. November 2003.

Die Bundesanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

D. Gestützt auf Art. 33 und 34 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) überwies die Anklagekammer des Bundesgerichts am 1. April 2004 das Entschädigungsbegehren zur Entscheidung zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Die Beschwerdekammer räumte der Bundesanwaltschaft in der Folge Ge- legenheit ein, das ihr anstelle der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin neu von Gesetzes wegen zustehende Antragsrecht gemäss Art. 122 BStP geltend zu machen. Hiervon machte diese innert Frist keinen Gebrauch.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist per 31. März 2004 aufgelöst worden. Gemäss Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG ergibt sich neu die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über das hängige Entschädigungsgesuch. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstel- lung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungs- handlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom

- 4 - Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldig- ten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c).

Die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP kann neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen, auch wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich festhält (BGE 84 IV 44, 47 E. 6). Eine immaterielle Unbill, die zu einer Genugtuung führt, kann nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere er- reichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeits- rechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt namentlich vor, wenn das Verfahren und die darin erhobenen und sich spä- ter als ungerechtfertigt erweisenden Anschuldigungen in der Öffentlichkeit bekannt werden. Der zu Unrecht Beschuldigte wird dabei nach dem Erfah- rungssatz, dass immer etwas "hängen bleibt", moralisch geschädigt (vgl. BGE 103 Ia 73, 74 E. 7). Auch das Erdulden einer Hausdurchsuchung und dergleichen kann zu einer Genugtuung führen (BGE 84 IV 44, 47 E. 6).

E. 2.2 Im vorliegenden Fall leitete die Bundesanwaltschaft am 22. März 1995 we- gen bestimmter Vorgänge bei der Käseunion ein gerichtspolizeiliches Er- mittlungsverfahren ein, in das der Gesuchsteller, welcher bei der Käseuni- on zunächst als Fremdsprachenkorrespondent sowie Verkaufsleiter Export und schliesslich als Chef Marketing Ausland tätig war, Mitte 1996 einbezo- gen wurde. Die entsprechende Voruntersuchung wurde am 3. September 1997 gegen den Gesuchsteller wegen Verdachts auf ungetreue Amtsfüh- rung (Art. 314 StGB), Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und Sich bestechen lassen (aArt. 315 StGB) eröffnet. Am 8. April 2003 stellte die Eidgenössische Untersuchungsrichterin die Voruntersuchung, welche mit diversen Einvernahmen sowie teilweise intensivem, anwaltlichem Beistand verbunden war, für alle involvierten Personen ein. Damit sind die Voraus- setzungen gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP für einen Entschädigungsan- spruch hinsichtlich der Verteidigungskosten grundsätzlich erfüllt; gleiches gilt für die Zusprache einer Genugtuung, hat der Gesuchsteller doch, wie den Eingaben und Akten zu entnehmen ist, durch das Verfahren sowie ins- besondere durch das Bekanntwerden der Anschuldigungen in der weiteren Öffentlichkeit eine erhebliche Verletzung seiner Ehre erlitten, eine polizeili-

- 5 - che Durchsuchung seiner Wohnräume erdulden müssen und sich darüber hinaus während 22 Tagen in Untersuchungshaft befunden.

E. 3.1 Die Entschädigung kann gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfli- ches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Be- schwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden (vgl. Urteil der Anklagekammer 8G.60/2003 vom 17. Juni 2003, E. 3), kann demgemäss auch eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens des Eidgenössischen Untersuchungsrichters bzw. der Bundesanwaltschaft die Gutheissung beantragt wird. Immerhin wird die Beschwerdekammer, wel- che in diesem Sinne nur dem Recht verpflichtet ist (vgl. Art. 2 SGG), nicht ohne triftige Gründe von den Anträgen der Bundesanwaltschaft abweichen.

E. 3.2 Vorliegend beantragt die Untersuchungsrichterin wie erwähnt, dem Ge- suchsteller seien die verlangten Verteidigungskosten zu entschädigen und es sei ihm für die ausgestandene Untersuchungshaft und erlittenen Nachteile eine angemessen reduzierte Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen. Hiermit kontrastieren allerdings die Ausführungen der Untersu- chungsrichterin in ihren Eingaben vom 7. Oktober 2003 bzw. 21. November 2003, in welchen sie gegenüber dem Gesuchsteller – trotz gegenteiliger Antragsstellung bezüglich der Entschädigung der Verteidigungskosten – einen zivilrechtlichen Vorwurf erhebt und sich eingehend zu diesbezügli- chen Verstössen des Gesuchstellers äussert. Letzterer sah sich denn auch aufgrund dieser Bemerkungen veranlasst, zu den entsprechenden Vorwür- fen in seiner Eingabe vom 15. Oktober 2003 Stellung zu nehmen und hatte damit Gelegenheit, sich auch im Hinblick auf eine allfällige Verweigerung bzw. Kürzung der Entschädigung zu äussern (vgl. im Übrigen bereits die Ausführungen im Gesuch vom 2. Mai 2003).

E. 4.1 Die Verweigerung der Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP darf keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, indem die Begründung der Kosten- auflage den Eindruck vermittelt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes schuldig gemacht (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht,

E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsteller in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung verstossen und damit das Strafverfahren in leichtfertiger Weise veranlasst hat. Entsprechend ist ihm die gestützt auf Art. 122 Abs. 1 BStP anbegehrte Entschädigung der Verteidigungskosten sowie eine Genugtuung zu verweigern (vgl. allerdings Erwägung 5 nach- stehend).

5.

E. 5 Aufl., Basel 2002, § 108 N 17 f.). Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen deshalb nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt wer-

- 6 - den, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1206 ff.; HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 108 N 17 ff.; PIQUEREZ, Procédure pénale su- isse, Zürich 2000, N 3113 ff.). Bei dieser Kostenpflicht des freigesproche- nen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um ei- ne zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR be- darf es demgemäss für die Verweigerung der Entschädigung eines wider- rechtlichen Verhaltens (nachfolgend Erwägung 4.2.1), welches adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens (Erwä- gung 4.2.2) und zudem schuldhaft gewesen ist (Erwägung 4.2.3). 4.2.1 Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersa- gen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, a.a.O., N 1206 FN 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder un- geschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b; 116 Ia 162, 169 E. 2c m.w.H.). Überdies können sie ihren Ursprung in vom Bund abge- schlossenen Staatsverträgen haben, stellen diese doch verbindliches Bun- desrecht dar (EHRENZELLER, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Rz. 11 zu Art. 54 BV; vgl. zum Begriff des völkerrechtlichen Vertrags im Allgemeinen THÜ- RER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 184 BV).

Ausgangspunkt für die Prüfung der Frage, ob das Verhalten des Ge- suchstellers als widerrechtlich qualifiziert werden muss, bildet im vorliegen- den Fall der als Staatsvertrag und damit als Bundesrecht einzustufende Briefwechsel vom 29. und 30. Juni 1967 zwischen der Schweiz und der Eu- ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft über verschiedene Zollkonzessionen (SR 0.632.290.14), in welchem für verschiedene Käsesorten Präferenzzölle vereinbart wurden. Wie dem Briefwechsel entnommen werden kann, bilde- te Voraussetzung der entsprechenden Konzessionen unter anderem die Einhaltung von bestimmten Mindesteinfuhrpreisen pro 100 kg. Diese sollten ab 1. Juli 1967 fortschreitend in Kraft treten und nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, ab gleichem Datum, automatisch unter Berücksichtigung der

- 7 - Änderungen in den die Preisbildung für Emmentalerkäse in der Gemein- schaft bestimmenden Faktoren angepasst werden. Um zu gewährleisten, dass die zum Vorzugszoll berechtigenden Bedingungen eingehalten wer- den, sah die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Art. 1 Abs. 2 ihrer (mittlerweile nicht mehr rechtskräftigen) Verordnung Nr. 1767/82 vom 1. Juli 1982, welche die Verordnungen Nr. 1054/68, Nr. 1055/68 und Nr. 2965/79 ersetzte, vor, dass die fraglichen Erzeugnisse lediglich dann in den Genuss der (reduzierten) Einfuhrabschöpfungen kommen sollten, wenn eine Bescheinigung IMA 1 vorgelegt und die in der Verordnung fest- gesetzten Bedingungen eingehalten wurden. Die Bescheinigung war nur gültig, wenn sie ordnungsgemäss ausgefüllt und mit dem Sichtvermerk der im Anhang IV als „ausstellende Stelle“ für Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz sowie Schmelzkäse bezeichneten Käseunion versehen wurde (vgl. Art. 5 Abs. 1). Letztere hatte dabei unter anderem zu bestätigen, „que les indica- tions figurant ci-dessus sont exactes et conformes aux dispositions com- munautaires en vigueur“ und „que, pour les produits désignés ci-dessus, ne sont ni ne seront accordées a l’acheteur aucune ristourne ou prime ou au- tre forme de rabais qui puisse avoir pour conséquence d’aboutir à une va- leur inférieure à la valeur minimale fixée à l’importation pour le produit en cause" (vgl. Ziff. 17 der Bescheinigung IMA 1). Innerhalb der Käseunion stand die Berechtigung zur Zeichnung der Bescheinigung nur bestimmten Personen zu, welche jeweils über das Bundesamt für Aussenwirtschaft (In- tegrationsbureau) den verantwortlichen Stellen innerhalb der Europäischen Gemeinschaften bzw. Union übermittelt werden mussten. Zeichnungsbe- rechtigt war unbestrittenermassen auch der Gesuchsteller (vgl. Einvernah- men vom 10. Juni 1996, S. 3, sowie vom 15. Juni 1996, S. 2). Wie die Bundesanwaltschaft in ihrem Beschluss vom 23. Dezember 2002 betreffend Rücktritt von der Strafverfolgung festhielt, standen die operati- ven wie administrativen Verantwortlichen der Käseunion (Direktion, Verwal- tungsrat, Gremium gemäss Art. 6 KMO) seit den frühen 60er Jahren konti- nuierlich unter grossem wirtschaftlichem und politischem Druck, um den im Überfluss produzierten, teuren und qualitativ hochwertigen Käse ins Aus- land zu exportieren. Zu diesem Zweck wurde seitens der Käseunion die Agio-Theorie entwickelt, an deren Ausarbeitung der Gesuchsteller mass- gebend beteiligt war. Diese besagte, dass überschüssige Ware zum Ein- schmelzen an einen regelmässigen Bezüger von Normalware geliefert, die- se Ware zum EG-Mindestpreis fakturiert, somit die Zollpräferenz bean- sprucht und dem Importeur die Differenz zum effektiv vereinbarten – unter dem EG-Mindestpreis liegenden – Preis zurückerstattet werden durfte (was zumindest teilweise mittels Checkeinlösungen mit Barauszahlungen in der Schweiz und damit in einer für die EG/EU nicht erkennbaren Weise erfolg- te; vgl. unter anderem die Einvernahme von B.______ vom 24. Mai 1996,

- 8 - S. 4), sofern dessen gesamte Bezüge während eines Jahres den EG- Mindestpreis im Durchschnitt erreichten oder überstiegen (vgl. hierzu auch die eigene Darstellung des Gesuchstellers in seiner Einvernahme vom 11. April 1995, S. 2 f.). Auch für die Ausfuhr derartiger Agio-Ware hatten die Unterschriftsberechtigten der Käseunion jeweils in einer Bescheinigung IMA 1 die Einhaltung der zum Vorzugszoll berechtigenden Bedingungen (insbesondere des Mindesteinfuhrpreises) zu bestätigen. Alle involvierten – zum Teil nicht in die Voruntersuchung einbezogenen – Gremienvertreter, die Verwaltungsratspräsidenten, aber auch der Gesuchsteller kannten und sanktionierten diese Vorgehensweise (vgl. die entsprechenden Ausführun- gen im Beschluss der Bundesanwaltschaft vom 23. Dezember 2002 betref- fend Rücktritt von der Strafverfolgung, S. 2; vgl. auch die Aussagen des Gesuchstellers in seiner Einvernahme vom 11. April 1995, S. 3). Der Ge- suchsteller unterzeichnete dabei nach eigenen Angaben nicht nur die Be- scheinigung IMA 1 (Einvernahme vom 10. Juni 1996, S. 3), sondern wirkte überdies bei der Rückerstattung des „Agios“ an B.______ bzw. die von die- sem präsidierte, italienische Käseimportfirma mit, indem er ersteren jeweils persönlich bei den entsprechenden Checkeinlösungen begleitete (vgl. bei- spielsweise die bundesanwaltschaftliche Einvernahme vom 30. Mai 1996, S. 2). In diesem Zusammenhang hat er sowohl nach eigenen Aussagen wie auch gemäss Darstellung von B.______ einen Gesamtbetrag von Fr. 300'000.-- bis Fr. 350'000.-- als „freundschaftliche Gesten“ bzw. „Geld- geschenke“ erhalten (siehe z.B. die Einvernahmen des Gesuchstellers vom 30./31. Mai 1996, S. 6, 5. Juni 1996, S. 1 ff. sowie 10. Juni 1996, S. 1 ff.; Einvernahme von B.______ vom 24. Mai 1996, S. 4 f.; vgl. zum Ganzen auch Erwägung 5.2). Ob der Sinn, welchen die vorerwähnten Verantwortlichen der Käseunion den Bestimmungen des Briefwechsels vom 29. und 30. Juni 1967 mit Blick auf die Agio-Theorie beigemessen haben, zutrifft, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung eines Staatsvertrages hat dabei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie vom Vertragstext aus- zugehen, wie ihn die Vertragsparteien nach dem Vertrauensprinzip im Hin- blick auf den Vertragszweck verstehen durften (BGE 127 III 461, 465 E. 3b; 117 II 480, 486 E. 2b; 116 Ib 217, 221 E. 3a). Erscheint die Bedeutung des Textes, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie dem Gegenstand und Zweck des Vertrags ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, kommt eine über den Wortlaut hinausreichende – ausdehnende oder ein- schränkende – Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut ab- weichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 127 III 461, 465 f. E. 3b; 124 I 225, 228 E. 3a).

- 9 - Im vorliegenden Fall kann festgehalten werden, dass sich weder aus dem Wortlaut noch dem Zweck des Übereinkommens eine Auslegung im Sinne der Agio-Theorie ergibt. Ebenso wenig erlaubt mit Blick auf die erhebliche Bedeutung der Frage für die EG/EU die angeblich mündlich erteilte und heute nicht mehr zweifelsfrei eruierbare Zustimmung eines Beamten in Brüssel namens G.______, der offensichtlich zwischenzeitlich verstorben ist, mit Sicherheit auf eine über den Wortlaut hinausgehende ausdehnende Auslegung im Sinne der Agio-Theorie zu schliessen (dies gilt umso mehr als beispielsweise unklar bleibt, ob G.______ über die Checkeinlösungen mit Barauszahlungen in der Schweiz informiert gewesen ist; vgl. hierzu die Einvernahme von H.______ vom 10. Juli 2001, S. 7). Damit aber muss in der auf dieser Theorie basierenden Vorgehensweise der Käseunion – zu- mindest ohne schriftliche Bestätigung durch die EG bzw. EU (vgl. hierzu Erwägung 4.2.3) – ein Verstoss gegen die Bestimmungen im Briefwechsel vom 29. und 30. Juni 1967 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gesehen werden (dem entspricht, dass die Eidge- nossenschaft im Zusammenhang mit der Ausdehnung der Agio-Geschäfte auf Frankreich und Deutschland offensichtlich Nachzölle in der Höhe von Fr. 6'200'000.-- bzw. Fr. 2'400'000.-- und Bussen von je Fr. 500'000.-- zu bezahlen hatte [vgl. Einvernahmeprotokoll I.______ vom 24. April 2004, S.

E. 5.1 Hat der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen wie hier durch ein leichtfertiges Benehmen verschuldet, so kann die Entschädigung verwei- gert werden (Art. 122 Abs. 1 BStP). Allerdings gilt es zu beachten, dass seine Haftung nicht weiter gehen darf, als der Kausalzusammenhang zwi- schen dem ihm vorgeworfenen Verhalten und den Kosten verursachenden

- 13 - behördlichen Handlungen reicht (BGE 114 Ia 299, 304 E. 4a; 112 Ib 446, 455 f. E. 4 b/aa; 109 Ia 160, 163 E. 4a). Hat also der Beschuldigte nur ei- nen Teil des Aufwandes zu verantworten, so kann er nur zu einer Teilzah- lung verurteilt werden (HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 108 N 23). Diese Über- legungen zur Kostenauflage müssen auch bei der Frage, in welchem Um- fange einem Beschuldigten eine Entschädigung seiner Verteidigungskosten und eine allfällige Genugtuung verweigert werden kann, mutatis mutandis Anwendung finden (in diesem Sinne wohl auch SCHMID, a.a.O., N 1219a, der für die analoge Bestimmung in der zürcherischen Strafprozessordnung die Möglichkeit bejaht, lediglich teilweise Schadenersatz zuzusprechen, wenn z.B. ein verwerfliches Verhalten des Freigesprochenen nur eine Teil- ursache für die Einleitung des Strafverfahrens bildete). So kann es insbe- sondere bei einer Strafuntersuchung, welche aufgrund ihrer aussergewöhn- lich langen Dauer zu erhöhten Verteidigungskosten und/oder einer schwe- reren Verletzung des Beschuldigten in seinen persönlichen Verhältnissen führte, nicht angehen, diesem jegliche Entschädigung verweigern zu wol- len, sofern er durch sein Verhalten die übermässige Dauer nicht selbst zu verantworten hat.

E. 5.2 Im vorliegenden Fall bezog die Bundesanwaltschaft den Gesuchsteller Mit- te 1996 in das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren ein. Das nunmehr eingestellte Verfahren dauerte bis am 8. April 2003 und somit für den Ge- suchsteller insgesamt knapp sieben Jahre. Wenngleich ein unter zivilrecht- lichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten des Gesuchstellers bejaht werden muss (vgl. Erwägung 4 vorstehend), so ist dennoch zu prüfen, ob er durch sein Benehmen Anlass zu einem derartig langen Strafverfahren gegeben hat. Der Gesuchsteller hält dafür, sein Verhalten habe die Durch- führung des Strafverfahrens nicht erschwert (Gesuch vom 2. Mai 2003, S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Einerseits leugnete der Gesuchstel- ler zu Beginn der Ermittlungen hartnäckig, von B.______ Geld erhalten zu haben. So hielt er anlässlich seiner Einvernahme vom 11. April 1995, S. 4, fest, er habe von B.______ nie ein Geschenk bekommen, vielleicht ab und zu einen Panettone. Auch in der polizeilichen Einvernahme vom 30. Mai 1996, S. 3, antwortete er auf die Frage, ob er je einmal von B.______ Geld erhalten habe: „Nein. Dies war nie der Fall.“ Ebenso erklärte er in der bun- desanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Mai 1996, S. 1 f.: „Ich bestrei- te kategorisch, je von B.______ Geld angenommen zu haben.“ Erst im Rahmen seiner Befragung vom 30./31. Mai 1996, S. 6, räumte er ein, von B.______ einen Gesamtbetrag von Fr. 300'000.-- bis Fr. 350'000.-- erhalten zu haben. Diese Aussage bestätigte er in der Folge mehrfach (siehe z.B. die Einvernahmen des Gesuchstellers vom 5. Juni 1996, S. 1 ff., 10. Juni 1996, S. 1 ff., 18. Juni 1996, S. 1 f., sowie 18. Juli 1996, S. 2). Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juli 1997, S. 1, erklärte er demgegenüber, sich

- 14 - unter dem psychischen Druck der Untersuchungshaft geäussert und etwas zur Summe von Fr. 350'000.-- klarzustellen zu haben, wobei in der Folge unklar blieb, ob er den Erhalt dieses Betrages bestritt oder nicht (vgl. Ein- vernahme vom 27. November 2001, S. 3). Andererseits hat der Ge- suchsteller bisweilen auch die Aussage verweigert (vgl. z.B. Einvernahmen vom 14. Dezember 1998 sowie vom 15. Juni 1999). Insgesamt kann fest- gehalten werden, dass der Gesuchsteller die übermässige Dauer massgeb- lich selbst zu verantworten hat. Zwar hatte er als Angeschuldigter durchaus das Recht, Vorwürfe zu bestreiten, Aussagen darüber zu verweigern und zu lügen. Allerdings hat er diesfalls auch die Folgen der damit zusammen- hängenden Verzögerung des Verfahrens in Kauf zu nehmen. Entsprechend rechtfertigt sich weder die Zusprache eines Teils der Verteidigungskosten noch einer reduzierten Genugtuung.

E. 5.3 Der guten Ordnung halber ist abschliessend nochmals mit Nachdruck dar- auf hinzuweisen, dass es sich bei der Verweigerung der Entschädigung nur (aber immerhin) um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, nicht aber um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden handelt. Bezüglich letzterem wurde das Verfahren gegen den Gesuchsteller eingestellt, womit feststeht, dass er sich bezüglich der ihm vorgeworfenen Tatbestände in strafrechtlicher Hinsicht nicht schuldig ge- macht hat. Dabei (nicht aber bei der hier erörterten, nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Verweigerung der Entschädigung sowie Genugtuung) hat es sein Bewenden.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Gesuchsteller die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht, SR 173.711.32).

- 15 -

E. 7 sowie die entsprechende Aktennotiz]). In Anbetracht dessen, dass es der Käseunion als Zertifizierungsstelle und im Rahmen seiner öffentlich- rechtlichen Funktion gerade auch dem Gesuchsteller oblag, die erwähnten staatsvertraglichen Bestimmungen einzuhalten, ist demgemäss von einer Verletzung schweizerischer Rechtsnormen auszugehen. Dem scheint denn auch der Gesuchsteller selbst zuzustimmen, wenn er ausführen lässt, er hätte „strafrechtlich bezüglich der illegalen Umgehung der Mindestpreisvor- schriften der Europäischen Union kaum zur Rechenschaft gezogen werden können“ (Eingabe vom 15. Oktober 2003, S. 2; keine Hervorhebung im Ori- ginal). 4.2.2 Ein widerrechtliches Verhalten allein reicht für die Verweigerung der Ent- schädigung nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursa- che für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Be- nehmen des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindli- chen Strafprozesses zu erschweren (BGE 116 Ia 162, 170 f. E. 1c). Dabei ist mit dem Bundesgericht zu betonen, dass eine Kostentragung nur dann in Frage kommt, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Ver-

- 10 - haltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Jedenfalls fällt eine Auferlegung von Kosten an den Beschuldigten insoweit ausser Be- tracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat.

Vorliegend kann festgehalten werden, dass das gegen die Bestimmungen im Briefwechsel vom 29. und 30. Juni 1967 verstossende Benehmen des Gesuchstellers insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass er persön- lich an den Checkübergaben mitwirkte und insgesamt Fr. 350'000.-- als „freundschaftliche Gesten“ bzw. „Geldgeschenke“ erhalten hat (vgl. Erwä- gung 4.2.1), geeignet war, den Verdacht auf ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB), Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und Sich bestechen lassen (aArt. 315 StGB) zu erwecken. Davon, dass die Strafverfolgungsbe- hörden übereifrig oder pflichtwidrig eine Strafuntersuchung eingeleitet hät- ten, kann nicht gesprochen werden. 4.2.3 Im Weiteren setzt die Verweigerung der Entschädigung – abgesehen von Ausnahmefällen – ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten voraus, wobei den verschiedenen Formen des Verschuldens (Vorsatz und Fahrlässigkeit) in den Vorschriften über die Verweigerung der Entschädigung bei nicht verurteilendem Verfahrensabschluss mit den Aus- drücken "leichtfertig" und "verwerflich" Rechnung getragen wird (BGE 116 Ia 162, 171 E. 2c; vgl. in diesem Sinne auch der Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 BStP). In der Lehre wird dabei eine Unterteilung in die objektiven und die subjektiven Seiten des Verschuldens vorgenommen: Auf der objektiven Seite des Verschuldens wird Vorsatz oder Fahrlässigkeit verlangt (vgl. DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zü- rich, Zürich 2000, § 42 N 28). Als „verwerflich“ im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP ist dabei das Verhalten desjenigen Beschuldigten zu qualifizieren, der trotzdem handelt, obwohl er weiss oder wissen müsste, dass seinem Ver- halten eine Strafuntersuchung folgen muss. „Leichtfertig“ steht demgegen- über dem haftpflichtrechtlichen Begriff der groben Fahrlässigkeit am nächs- ten, also einem bei objektiver Betrachtungsweise als schwerwiegend zu qualifizierenden Verstoss eines Beschuldigten gegen die vom Betreffenden einzuhaltenden Sorgfaltspflichten; eine leichte Fahrlässigkeit genügt nicht (so DONATSCH/SCHMID, a.a.O., § 42 N 29 f., zur analogen Bestimmung in der zürcherischen Strafprozessordnung; zum Begriff der groben Fahrläs- sigkeit vgl. auch BSK-OR I-SCHNYDER, 3. Aufl., Basel 2003, Art. 41 N 49 m.w.H.). Auf der subjektiven Seite des Verschuldens bedarf es der Urteils- fähigkeit des Beschuldigten. Diese ist immer im Hinblick auf die konkreten Umstände zu beurteilen, weil die Verschiedenheit der Verhältnisse, die zu einem schädigenden Verhalten führen können, je ein anderes Mass an

- 11 - Einsicht erheischt. Dabei spielen vor allem die subjektiven Eigenschaften des Beschuldigten eine wichtige Rolle; hier kann die Vernachlässigung subjektiver Aspekte bei der Beurteilung der objektiven Seite des Verschul- dens (Sorgfalt) gleichsam kompensiert und relativiert werden (BSK-OR I- SCHNYDER, a.a.O., Art. 41 N 52). Entsprechend können Alter, intellektuelle Fähigkeiten und Gemütszustand, aber auch der Beruf, die Erfahrung im Beruf und die damit verbundenen Fachkenntnisse mit einer Erhöhung der Anforderungen verbunden sein (vgl. OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Zürich 1995, § 5 N 86).

Im vorliegenden Fall ist das zivilrechtliche Verschulden des Gesuchstellers, aber auch weiterer Verantwortlicher der Käseunion, zumindest im Sinne ei- ner groben Fahrlässigkeit zu bejahen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Agio-Theorie – wie vom Gesuchsteller in verschiedenen Einvernahmen geltend gemacht – von G.______ mündlich gutgeheissen wurde (vgl. in diesem Sinne die Einvernahmen vom 11. April 1995, S. 2 f. sowie vom 18. Juli 1996, S. 3), so ist den Verantwortlichen der Käseunion und damit auch dem Gesuchsteller vorzuwerfen, angesichts der weit rei- chenden Implikationen dieser Theorie allein auf die mündliche Aussage G.______s abgestellt zu haben. Gerade aufgrund ihrer langjährigen Erfah- rung hätten sie wissen müssen, dass es sich bei der Einhaltung der zum Vorzugszoll berechtigenden Bedingungen um eine – nicht nur in politischer Hinsicht – heikle Materie handelte und dass deshalb von einer unzweifel- haften, schriftlichen Bestätigung der Agio-Theorie durch die EG bzw. EU nicht hätte abgesehen werden dürfen (nicht entschieden zu werden braucht, ob G.______ in diesem Zusammenhang überhaupt als Vertreter der EG/EU im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [SR 0.111] hätte gelten können). Insbesondere war für die Beschuldigten erkennbar, dass ohne ei- ne solche Bestätigung eine rein schweizerische „Zulässigkeitserklärung“ (wie sie offensichtlich seitens des Bundesamtes für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Aussenwirtschaft erfolgte; vgl. das Schreiben des Bun- desamtes für Landwirtschaft vom 27. April 1995) aufgrund des latenten In- teressenkonfliktes nicht zu genügen vermochte. Schliesslich hätte nicht nur die von J.______ (Sektionschef bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle) und H.______ (ehemaliger Personalchef und Leiter der Abteilung Finan- zen/Informatik der Käseunion) gegenüber den Checkeinlösungen geübte Kritik, sondern auch die Tatsache, dass sich die Gremiumsvertreter des Eidgenössischen Finanzdepartementes jeweils weigerten, die Auflistungen über die Checkauszahlungen in der Schweiz zu unterschreiben (vgl. zum Ganzen Einvernahme von J.______ vom 23. Februar 2001 sowie von H.______ vom 10. Juli 2001), Zweifel am gewählten Vorgehen wecken müssen. Indem die Beschuldigten nichtsdestotrotz die entsprechenden Ge-

- 12 - schäfte über Jahre hin sanktionierten, handelten sie den ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten in grober und damit im Sinne des Gesetzes leichtfertiger Weise zuwider. Dabei war es für sie voraussehbar, dass sie sich mit die- sem Verhalten dem Verdacht einer Straftat aussetzen und damit ein Straf- verfahren auslösen könnten. Entsprechend ist ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten zu bejahen. Die Tatsache, dass die Beschuldigten sich der politischen Unterstützung von höchster Seite sicher glaubten, das Unrechtsbewusstsein, in Berück- sichtigung des damaligen Zeitgeistes, vollkommen fehlte, sie der Überzeu- gung waren, im Interesse der Schweiz zu handeln und nicht daran gedacht haben, die zu wahrenden öffentlichen Interessen zu schädigen (so die Aus- führungen der Bundesanwaltschaft in ihrem Beschluss vom 23. Dezember 2002, S. 2), vermag am vorstehenden Ergebnis nichts zu ändern. Zwar fanden diese Gesichtspunkte bei der strafrechtlichen Beurteilung zu Recht Berücksichtigung. Im Rahmen der hier vorzunehmenden, zivilrechtlichen Grundsätzen folgenden Beurteilung liegt indessen ein Verschulden auch dann vor, wenn der Beschuldigte die Rechtswidrigkeit eines Erfolges oder eines Verhaltens nicht erkannt hat; ein Verschulden wird mit anderen Wor- ten durch einen Rechtsirrtum nicht ausgeschlossen (mit überzeugender Begründung OFTINGER/STARK, a.a.O., § 5 N 37 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; vgl. auch BSK-OR I-SCHNYDER, a.a.O., Art. 41 N 47). Entspre- chend stossen diesbezügliche Ausführungen des Gesuchstellers, soweit sie nicht die Frage der anzuwendenden Sorgfalt beschlagen, im Entschädi- gungsverfahren grundsätzlich ins Leere.

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Entschädigung wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer BK_K 005/04

Entscheid vom 6. Juli 2004 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Ponti und Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber Guidon Parteien

C.______,

Gesuchsteller

vertreten durch Fürsprecher Michel Stavro,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entschädigung (Art. 122 BStP)

- 2 -

Sachverhalt: A. Am 22. März 1995 leitete die Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen B.______, den Präsidenten einer italienischen Käseimportfirma, und gegen unbekannte Personen bei der Schweizerischen Käseunion AG (nachfolgend „Käseunion“) ein. Die Ermittlungen richteten sich in der Folge gegen verschiedene in verantwortlicher Stellung bei der Käseunion bezie- hungsweise beim Bundesamt für Landwirtschaft tätige Personen. Auf An- trag der Bundesanwältin vom 20. Mai 1997 und gestützt auf die Ermächti- gungsverfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 10. Juli 1996 und 8. April 1997 sowie die Vereinigungsverfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 13. August 1997 er- öffnete die Eidgenössische Untersuchungsrichterin am 3. September 1997 die Voruntersuchung gegen C.______, B.______, A.______, D.______ und E.______. Es bestand der Verdacht, dass sich diese im Zusammenhang mit Praktiken des Käseexports der ungetreuen Amtsführung, der Urkunden- fälschung im Amt, der aktiven bzw. passiven Bestechung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Widerhandlung gegen EU-Zollrecht schuldig gemacht haben könnten. Am 30. Juni 1999 wurde die Voruntersuchung auf F.______ ausgedehnt. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 teilte die Bundesanwaltschaft der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin unter Bezugnahme auf deren Schluss- sowie Ergänzungsbericht mit, dass sie gemäss Art. 120 Abs. 1 BStP von der Strafverfolgung zurücktrete, weil sich der Tatverdacht entwe- der nicht habe erhärten lassen oder aber die fraglichen Delikte jedenfalls teilweise verjährt wären. Am 8. April 2003 stellte die Eidgenössische Unter- suchungsrichterin das Verfahren für alle in die Voruntersuchung involvier- ten Personen ein und auferlegte die Kosten der eingestellten Untersuchung der Bundeskasse.

B. Mit Eingabe vom 2. Mai 2003 stellte C.______ bei der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin den Antrag zuhanden der Anklagekammer des Bundesgerichts, er sei für die Kosten seiner Verteidigung im Umfang von Fr. 87'642.50 zu entschädigen und es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- auszurichten.

Die Eidgenössische Untersuchungsrichterin beantragt mit Schreiben vom

7. Oktober 2003, C.______ die Verteidigungskosten von Fr. 87'642.50 zu entschädigen und es sei ihm für die ausgestandene Untersuchungshaft und

- 3 - erlittenen Nachteile eine angemessen reduzierte Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.

C. Mit seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2003 zum Antrag der Eidge- nössischen Untersuchungsrichterin hielt C.______ an den Anträgen fest, ebenso wie die Eidgenössische Untersuchungsrichterin in ihrer Eingabe vom 21. November 2003.

Die Bundesanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

D. Gestützt auf Art. 33 und 34 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) überwies die Anklagekammer des Bundesgerichts am 1. April 2004 das Entschädigungsbegehren zur Entscheidung zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Die Beschwerdekammer räumte der Bundesanwaltschaft in der Folge Ge- legenheit ein, das ihr anstelle der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin neu von Gesetzes wegen zustehende Antragsrecht gemäss Art. 122 BStP geltend zu machen. Hiervon machte diese innert Frist keinen Gebrauch.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist per 31. März 2004 aufgelöst worden. Gemäss Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG ergibt sich neu die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über das hängige Entschädigungsgesuch. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. 2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstel- lung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungs- handlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom

- 4 - Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldig- ten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c).

Die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP kann neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen, auch wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich festhält (BGE 84 IV 44, 47 E. 6). Eine immaterielle Unbill, die zu einer Genugtuung führt, kann nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere er- reichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeits- rechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt namentlich vor, wenn das Verfahren und die darin erhobenen und sich spä- ter als ungerechtfertigt erweisenden Anschuldigungen in der Öffentlichkeit bekannt werden. Der zu Unrecht Beschuldigte wird dabei nach dem Erfah- rungssatz, dass immer etwas "hängen bleibt", moralisch geschädigt (vgl. BGE 103 Ia 73, 74 E. 7). Auch das Erdulden einer Hausdurchsuchung und dergleichen kann zu einer Genugtuung führen (BGE 84 IV 44, 47 E. 6). 2.2 Im vorliegenden Fall leitete die Bundesanwaltschaft am 22. März 1995 we- gen bestimmter Vorgänge bei der Käseunion ein gerichtspolizeiliches Er- mittlungsverfahren ein, in das der Gesuchsteller, welcher bei der Käseuni- on zunächst als Fremdsprachenkorrespondent sowie Verkaufsleiter Export und schliesslich als Chef Marketing Ausland tätig war, Mitte 1996 einbezo- gen wurde. Die entsprechende Voruntersuchung wurde am 3. September 1997 gegen den Gesuchsteller wegen Verdachts auf ungetreue Amtsfüh- rung (Art. 314 StGB), Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und Sich bestechen lassen (aArt. 315 StGB) eröffnet. Am 8. April 2003 stellte die Eidgenössische Untersuchungsrichterin die Voruntersuchung, welche mit diversen Einvernahmen sowie teilweise intensivem, anwaltlichem Beistand verbunden war, für alle involvierten Personen ein. Damit sind die Voraus- setzungen gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP für einen Entschädigungsan- spruch hinsichtlich der Verteidigungskosten grundsätzlich erfüllt; gleiches gilt für die Zusprache einer Genugtuung, hat der Gesuchsteller doch, wie den Eingaben und Akten zu entnehmen ist, durch das Verfahren sowie ins- besondere durch das Bekanntwerden der Anschuldigungen in der weiteren Öffentlichkeit eine erhebliche Verletzung seiner Ehre erlitten, eine polizeili-

- 5 - che Durchsuchung seiner Wohnräume erdulden müssen und sich darüber hinaus während 22 Tagen in Untersuchungshaft befunden.

3. 3.1 Die Entschädigung kann gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfli- ches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Be- schwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden (vgl. Urteil der Anklagekammer 8G.60/2003 vom 17. Juni 2003, E. 3), kann demgemäss auch eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens des Eidgenössischen Untersuchungsrichters bzw. der Bundesanwaltschaft die Gutheissung beantragt wird. Immerhin wird die Beschwerdekammer, wel- che in diesem Sinne nur dem Recht verpflichtet ist (vgl. Art. 2 SGG), nicht ohne triftige Gründe von den Anträgen der Bundesanwaltschaft abweichen. 3.2 Vorliegend beantragt die Untersuchungsrichterin wie erwähnt, dem Ge- suchsteller seien die verlangten Verteidigungskosten zu entschädigen und es sei ihm für die ausgestandene Untersuchungshaft und erlittenen Nachteile eine angemessen reduzierte Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen. Hiermit kontrastieren allerdings die Ausführungen der Untersu- chungsrichterin in ihren Eingaben vom 7. Oktober 2003 bzw. 21. November 2003, in welchen sie gegenüber dem Gesuchsteller – trotz gegenteiliger Antragsstellung bezüglich der Entschädigung der Verteidigungskosten – einen zivilrechtlichen Vorwurf erhebt und sich eingehend zu diesbezügli- chen Verstössen des Gesuchstellers äussert. Letzterer sah sich denn auch aufgrund dieser Bemerkungen veranlasst, zu den entsprechenden Vorwür- fen in seiner Eingabe vom 15. Oktober 2003 Stellung zu nehmen und hatte damit Gelegenheit, sich auch im Hinblick auf eine allfällige Verweigerung bzw. Kürzung der Entschädigung zu äussern (vgl. im Übrigen bereits die Ausführungen im Gesuch vom 2. Mai 2003).

4. 4.1 Die Verweigerung der Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP darf keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, indem die Begründung der Kosten- auflage den Eindruck vermittelt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes schuldig gemacht (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht,

5. Aufl., Basel 2002, § 108 N 17 f.). Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen deshalb nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt wer-

- 6 - den, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1206 ff.; HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 108 N 17 ff.; PIQUEREZ, Procédure pénale su- isse, Zürich 2000, N 3113 ff.). Bei dieser Kostenpflicht des freigesproche- nen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um ei- ne zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR be- darf es demgemäss für die Verweigerung der Entschädigung eines wider- rechtlichen Verhaltens (nachfolgend Erwägung 4.2.1), welches adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens (Erwä- gung 4.2.2) und zudem schuldhaft gewesen ist (Erwägung 4.2.3). 4.2.1 Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersa- gen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, a.a.O., N 1206 FN 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder un- geschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b; 116 Ia 162, 169 E. 2c m.w.H.). Überdies können sie ihren Ursprung in vom Bund abge- schlossenen Staatsverträgen haben, stellen diese doch verbindliches Bun- desrecht dar (EHRENZELLER, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Rz. 11 zu Art. 54 BV; vgl. zum Begriff des völkerrechtlichen Vertrags im Allgemeinen THÜ- RER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 184 BV).

Ausgangspunkt für die Prüfung der Frage, ob das Verhalten des Ge- suchstellers als widerrechtlich qualifiziert werden muss, bildet im vorliegen- den Fall der als Staatsvertrag und damit als Bundesrecht einzustufende Briefwechsel vom 29. und 30. Juni 1967 zwischen der Schweiz und der Eu- ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft über verschiedene Zollkonzessionen (SR 0.632.290.14), in welchem für verschiedene Käsesorten Präferenzzölle vereinbart wurden. Wie dem Briefwechsel entnommen werden kann, bilde- te Voraussetzung der entsprechenden Konzessionen unter anderem die Einhaltung von bestimmten Mindesteinfuhrpreisen pro 100 kg. Diese sollten ab 1. Juli 1967 fortschreitend in Kraft treten und nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, ab gleichem Datum, automatisch unter Berücksichtigung der

- 7 - Änderungen in den die Preisbildung für Emmentalerkäse in der Gemein- schaft bestimmenden Faktoren angepasst werden. Um zu gewährleisten, dass die zum Vorzugszoll berechtigenden Bedingungen eingehalten wer- den, sah die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Art. 1 Abs. 2 ihrer (mittlerweile nicht mehr rechtskräftigen) Verordnung Nr. 1767/82 vom 1. Juli 1982, welche die Verordnungen Nr. 1054/68, Nr. 1055/68 und Nr. 2965/79 ersetzte, vor, dass die fraglichen Erzeugnisse lediglich dann in den Genuss der (reduzierten) Einfuhrabschöpfungen kommen sollten, wenn eine Bescheinigung IMA 1 vorgelegt und die in der Verordnung fest- gesetzten Bedingungen eingehalten wurden. Die Bescheinigung war nur gültig, wenn sie ordnungsgemäss ausgefüllt und mit dem Sichtvermerk der im Anhang IV als „ausstellende Stelle“ für Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz sowie Schmelzkäse bezeichneten Käseunion versehen wurde (vgl. Art. 5 Abs. 1). Letztere hatte dabei unter anderem zu bestätigen, „que les indica- tions figurant ci-dessus sont exactes et conformes aux dispositions com- munautaires en vigueur“ und „que, pour les produits désignés ci-dessus, ne sont ni ne seront accordées a l’acheteur aucune ristourne ou prime ou au- tre forme de rabais qui puisse avoir pour conséquence d’aboutir à une va- leur inférieure à la valeur minimale fixée à l’importation pour le produit en cause" (vgl. Ziff. 17 der Bescheinigung IMA 1). Innerhalb der Käseunion stand die Berechtigung zur Zeichnung der Bescheinigung nur bestimmten Personen zu, welche jeweils über das Bundesamt für Aussenwirtschaft (In- tegrationsbureau) den verantwortlichen Stellen innerhalb der Europäischen Gemeinschaften bzw. Union übermittelt werden mussten. Zeichnungsbe- rechtigt war unbestrittenermassen auch der Gesuchsteller (vgl. Einvernah- men vom 10. Juni 1996, S. 3, sowie vom 15. Juni 1996, S. 2). Wie die Bundesanwaltschaft in ihrem Beschluss vom 23. Dezember 2002 betreffend Rücktritt von der Strafverfolgung festhielt, standen die operati- ven wie administrativen Verantwortlichen der Käseunion (Direktion, Verwal- tungsrat, Gremium gemäss Art. 6 KMO) seit den frühen 60er Jahren konti- nuierlich unter grossem wirtschaftlichem und politischem Druck, um den im Überfluss produzierten, teuren und qualitativ hochwertigen Käse ins Aus- land zu exportieren. Zu diesem Zweck wurde seitens der Käseunion die Agio-Theorie entwickelt, an deren Ausarbeitung der Gesuchsteller mass- gebend beteiligt war. Diese besagte, dass überschüssige Ware zum Ein- schmelzen an einen regelmässigen Bezüger von Normalware geliefert, die- se Ware zum EG-Mindestpreis fakturiert, somit die Zollpräferenz bean- sprucht und dem Importeur die Differenz zum effektiv vereinbarten – unter dem EG-Mindestpreis liegenden – Preis zurückerstattet werden durfte (was zumindest teilweise mittels Checkeinlösungen mit Barauszahlungen in der Schweiz und damit in einer für die EG/EU nicht erkennbaren Weise erfolg- te; vgl. unter anderem die Einvernahme von B.______ vom 24. Mai 1996,

- 8 - S. 4), sofern dessen gesamte Bezüge während eines Jahres den EG- Mindestpreis im Durchschnitt erreichten oder überstiegen (vgl. hierzu auch die eigene Darstellung des Gesuchstellers in seiner Einvernahme vom 11. April 1995, S. 2 f.). Auch für die Ausfuhr derartiger Agio-Ware hatten die Unterschriftsberechtigten der Käseunion jeweils in einer Bescheinigung IMA 1 die Einhaltung der zum Vorzugszoll berechtigenden Bedingungen (insbesondere des Mindesteinfuhrpreises) zu bestätigen. Alle involvierten – zum Teil nicht in die Voruntersuchung einbezogenen – Gremienvertreter, die Verwaltungsratspräsidenten, aber auch der Gesuchsteller kannten und sanktionierten diese Vorgehensweise (vgl. die entsprechenden Ausführun- gen im Beschluss der Bundesanwaltschaft vom 23. Dezember 2002 betref- fend Rücktritt von der Strafverfolgung, S. 2; vgl. auch die Aussagen des Gesuchstellers in seiner Einvernahme vom 11. April 1995, S. 3). Der Ge- suchsteller unterzeichnete dabei nach eigenen Angaben nicht nur die Be- scheinigung IMA 1 (Einvernahme vom 10. Juni 1996, S. 3), sondern wirkte überdies bei der Rückerstattung des „Agios“ an B.______ bzw. die von die- sem präsidierte, italienische Käseimportfirma mit, indem er ersteren jeweils persönlich bei den entsprechenden Checkeinlösungen begleitete (vgl. bei- spielsweise die bundesanwaltschaftliche Einvernahme vom 30. Mai 1996, S. 2). In diesem Zusammenhang hat er sowohl nach eigenen Aussagen wie auch gemäss Darstellung von B.______ einen Gesamtbetrag von Fr. 300'000.-- bis Fr. 350'000.-- als „freundschaftliche Gesten“ bzw. „Geld- geschenke“ erhalten (siehe z.B. die Einvernahmen des Gesuchstellers vom 30./31. Mai 1996, S. 6, 5. Juni 1996, S. 1 ff. sowie 10. Juni 1996, S. 1 ff.; Einvernahme von B.______ vom 24. Mai 1996, S. 4 f.; vgl. zum Ganzen auch Erwägung 5.2). Ob der Sinn, welchen die vorerwähnten Verantwortlichen der Käseunion den Bestimmungen des Briefwechsels vom 29. und 30. Juni 1967 mit Blick auf die Agio-Theorie beigemessen haben, zutrifft, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung eines Staatsvertrages hat dabei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie vom Vertragstext aus- zugehen, wie ihn die Vertragsparteien nach dem Vertrauensprinzip im Hin- blick auf den Vertragszweck verstehen durften (BGE 127 III 461, 465 E. 3b; 117 II 480, 486 E. 2b; 116 Ib 217, 221 E. 3a). Erscheint die Bedeutung des Textes, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie dem Gegenstand und Zweck des Vertrags ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, kommt eine über den Wortlaut hinausreichende – ausdehnende oder ein- schränkende – Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut ab- weichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 127 III 461, 465 f. E. 3b; 124 I 225, 228 E. 3a).

- 9 - Im vorliegenden Fall kann festgehalten werden, dass sich weder aus dem Wortlaut noch dem Zweck des Übereinkommens eine Auslegung im Sinne der Agio-Theorie ergibt. Ebenso wenig erlaubt mit Blick auf die erhebliche Bedeutung der Frage für die EG/EU die angeblich mündlich erteilte und heute nicht mehr zweifelsfrei eruierbare Zustimmung eines Beamten in Brüssel namens G.______, der offensichtlich zwischenzeitlich verstorben ist, mit Sicherheit auf eine über den Wortlaut hinausgehende ausdehnende Auslegung im Sinne der Agio-Theorie zu schliessen (dies gilt umso mehr als beispielsweise unklar bleibt, ob G.______ über die Checkeinlösungen mit Barauszahlungen in der Schweiz informiert gewesen ist; vgl. hierzu die Einvernahme von H.______ vom 10. Juli 2001, S. 7). Damit aber muss in der auf dieser Theorie basierenden Vorgehensweise der Käseunion – zu- mindest ohne schriftliche Bestätigung durch die EG bzw. EU (vgl. hierzu Erwägung 4.2.3) – ein Verstoss gegen die Bestimmungen im Briefwechsel vom 29. und 30. Juni 1967 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gesehen werden (dem entspricht, dass die Eidge- nossenschaft im Zusammenhang mit der Ausdehnung der Agio-Geschäfte auf Frankreich und Deutschland offensichtlich Nachzölle in der Höhe von Fr. 6'200'000.-- bzw. Fr. 2'400'000.-- und Bussen von je Fr. 500'000.-- zu bezahlen hatte [vgl. Einvernahmeprotokoll I.______ vom 24. April 2004, S. 7 sowie die entsprechende Aktennotiz]). In Anbetracht dessen, dass es der Käseunion als Zertifizierungsstelle und im Rahmen seiner öffentlich- rechtlichen Funktion gerade auch dem Gesuchsteller oblag, die erwähnten staatsvertraglichen Bestimmungen einzuhalten, ist demgemäss von einer Verletzung schweizerischer Rechtsnormen auszugehen. Dem scheint denn auch der Gesuchsteller selbst zuzustimmen, wenn er ausführen lässt, er hätte „strafrechtlich bezüglich der illegalen Umgehung der Mindestpreisvor- schriften der Europäischen Union kaum zur Rechenschaft gezogen werden können“ (Eingabe vom 15. Oktober 2003, S. 2; keine Hervorhebung im Ori- ginal). 4.2.2 Ein widerrechtliches Verhalten allein reicht für die Verweigerung der Ent- schädigung nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursa- che für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Be- nehmen des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindli- chen Strafprozesses zu erschweren (BGE 116 Ia 162, 170 f. E. 1c). Dabei ist mit dem Bundesgericht zu betonen, dass eine Kostentragung nur dann in Frage kommt, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Ver-

- 10 - haltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Jedenfalls fällt eine Auferlegung von Kosten an den Beschuldigten insoweit ausser Be- tracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat.

Vorliegend kann festgehalten werden, dass das gegen die Bestimmungen im Briefwechsel vom 29. und 30. Juni 1967 verstossende Benehmen des Gesuchstellers insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass er persön- lich an den Checkübergaben mitwirkte und insgesamt Fr. 350'000.-- als „freundschaftliche Gesten“ bzw. „Geldgeschenke“ erhalten hat (vgl. Erwä- gung 4.2.1), geeignet war, den Verdacht auf ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB), Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und Sich bestechen lassen (aArt. 315 StGB) zu erwecken. Davon, dass die Strafverfolgungsbe- hörden übereifrig oder pflichtwidrig eine Strafuntersuchung eingeleitet hät- ten, kann nicht gesprochen werden. 4.2.3 Im Weiteren setzt die Verweigerung der Entschädigung – abgesehen von Ausnahmefällen – ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten voraus, wobei den verschiedenen Formen des Verschuldens (Vorsatz und Fahrlässigkeit) in den Vorschriften über die Verweigerung der Entschädigung bei nicht verurteilendem Verfahrensabschluss mit den Aus- drücken "leichtfertig" und "verwerflich" Rechnung getragen wird (BGE 116 Ia 162, 171 E. 2c; vgl. in diesem Sinne auch der Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 BStP). In der Lehre wird dabei eine Unterteilung in die objektiven und die subjektiven Seiten des Verschuldens vorgenommen: Auf der objektiven Seite des Verschuldens wird Vorsatz oder Fahrlässigkeit verlangt (vgl. DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zü- rich, Zürich 2000, § 42 N 28). Als „verwerflich“ im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP ist dabei das Verhalten desjenigen Beschuldigten zu qualifizieren, der trotzdem handelt, obwohl er weiss oder wissen müsste, dass seinem Ver- halten eine Strafuntersuchung folgen muss. „Leichtfertig“ steht demgegen- über dem haftpflichtrechtlichen Begriff der groben Fahrlässigkeit am nächs- ten, also einem bei objektiver Betrachtungsweise als schwerwiegend zu qualifizierenden Verstoss eines Beschuldigten gegen die vom Betreffenden einzuhaltenden Sorgfaltspflichten; eine leichte Fahrlässigkeit genügt nicht (so DONATSCH/SCHMID, a.a.O., § 42 N 29 f., zur analogen Bestimmung in der zürcherischen Strafprozessordnung; zum Begriff der groben Fahrläs- sigkeit vgl. auch BSK-OR I-SCHNYDER, 3. Aufl., Basel 2003, Art. 41 N 49 m.w.H.). Auf der subjektiven Seite des Verschuldens bedarf es der Urteils- fähigkeit des Beschuldigten. Diese ist immer im Hinblick auf die konkreten Umstände zu beurteilen, weil die Verschiedenheit der Verhältnisse, die zu einem schädigenden Verhalten führen können, je ein anderes Mass an

- 11 - Einsicht erheischt. Dabei spielen vor allem die subjektiven Eigenschaften des Beschuldigten eine wichtige Rolle; hier kann die Vernachlässigung subjektiver Aspekte bei der Beurteilung der objektiven Seite des Verschul- dens (Sorgfalt) gleichsam kompensiert und relativiert werden (BSK-OR I- SCHNYDER, a.a.O., Art. 41 N 52). Entsprechend können Alter, intellektuelle Fähigkeiten und Gemütszustand, aber auch der Beruf, die Erfahrung im Beruf und die damit verbundenen Fachkenntnisse mit einer Erhöhung der Anforderungen verbunden sein (vgl. OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Zürich 1995, § 5 N 86).

Im vorliegenden Fall ist das zivilrechtliche Verschulden des Gesuchstellers, aber auch weiterer Verantwortlicher der Käseunion, zumindest im Sinne ei- ner groben Fahrlässigkeit zu bejahen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Agio-Theorie – wie vom Gesuchsteller in verschiedenen Einvernahmen geltend gemacht – von G.______ mündlich gutgeheissen wurde (vgl. in diesem Sinne die Einvernahmen vom 11. April 1995, S. 2 f. sowie vom 18. Juli 1996, S. 3), so ist den Verantwortlichen der Käseunion und damit auch dem Gesuchsteller vorzuwerfen, angesichts der weit rei- chenden Implikationen dieser Theorie allein auf die mündliche Aussage G.______s abgestellt zu haben. Gerade aufgrund ihrer langjährigen Erfah- rung hätten sie wissen müssen, dass es sich bei der Einhaltung der zum Vorzugszoll berechtigenden Bedingungen um eine – nicht nur in politischer Hinsicht – heikle Materie handelte und dass deshalb von einer unzweifel- haften, schriftlichen Bestätigung der Agio-Theorie durch die EG bzw. EU nicht hätte abgesehen werden dürfen (nicht entschieden zu werden braucht, ob G.______ in diesem Zusammenhang überhaupt als Vertreter der EG/EU im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [SR 0.111] hätte gelten können). Insbesondere war für die Beschuldigten erkennbar, dass ohne ei- ne solche Bestätigung eine rein schweizerische „Zulässigkeitserklärung“ (wie sie offensichtlich seitens des Bundesamtes für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Aussenwirtschaft erfolgte; vgl. das Schreiben des Bun- desamtes für Landwirtschaft vom 27. April 1995) aufgrund des latenten In- teressenkonfliktes nicht zu genügen vermochte. Schliesslich hätte nicht nur die von J.______ (Sektionschef bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle) und H.______ (ehemaliger Personalchef und Leiter der Abteilung Finan- zen/Informatik der Käseunion) gegenüber den Checkeinlösungen geübte Kritik, sondern auch die Tatsache, dass sich die Gremiumsvertreter des Eidgenössischen Finanzdepartementes jeweils weigerten, die Auflistungen über die Checkauszahlungen in der Schweiz zu unterschreiben (vgl. zum Ganzen Einvernahme von J.______ vom 23. Februar 2001 sowie von H.______ vom 10. Juli 2001), Zweifel am gewählten Vorgehen wecken müssen. Indem die Beschuldigten nichtsdestotrotz die entsprechenden Ge-

- 12 - schäfte über Jahre hin sanktionierten, handelten sie den ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten in grober und damit im Sinne des Gesetzes leichtfertiger Weise zuwider. Dabei war es für sie voraussehbar, dass sie sich mit die- sem Verhalten dem Verdacht einer Straftat aussetzen und damit ein Straf- verfahren auslösen könnten. Entsprechend ist ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten zu bejahen. Die Tatsache, dass die Beschuldigten sich der politischen Unterstützung von höchster Seite sicher glaubten, das Unrechtsbewusstsein, in Berück- sichtigung des damaligen Zeitgeistes, vollkommen fehlte, sie der Überzeu- gung waren, im Interesse der Schweiz zu handeln und nicht daran gedacht haben, die zu wahrenden öffentlichen Interessen zu schädigen (so die Aus- führungen der Bundesanwaltschaft in ihrem Beschluss vom 23. Dezember 2002, S. 2), vermag am vorstehenden Ergebnis nichts zu ändern. Zwar fanden diese Gesichtspunkte bei der strafrechtlichen Beurteilung zu Recht Berücksichtigung. Im Rahmen der hier vorzunehmenden, zivilrechtlichen Grundsätzen folgenden Beurteilung liegt indessen ein Verschulden auch dann vor, wenn der Beschuldigte die Rechtswidrigkeit eines Erfolges oder eines Verhaltens nicht erkannt hat; ein Verschulden wird mit anderen Wor- ten durch einen Rechtsirrtum nicht ausgeschlossen (mit überzeugender Begründung OFTINGER/STARK, a.a.O., § 5 N 37 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; vgl. auch BSK-OR I-SCHNYDER, a.a.O., Art. 41 N 47). Entspre- chend stossen diesbezügliche Ausführungen des Gesuchstellers, soweit sie nicht die Frage der anzuwendenden Sorgfalt beschlagen, im Entschädi- gungsverfahren grundsätzlich ins Leere. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsteller in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung verstossen und damit das Strafverfahren in leichtfertiger Weise veranlasst hat. Entsprechend ist ihm die gestützt auf Art. 122 Abs. 1 BStP anbegehrte Entschädigung der Verteidigungskosten sowie eine Genugtuung zu verweigern (vgl. allerdings Erwägung 5 nach- stehend).

5. 5.1 Hat der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen wie hier durch ein leichtfertiges Benehmen verschuldet, so kann die Entschädigung verwei- gert werden (Art. 122 Abs. 1 BStP). Allerdings gilt es zu beachten, dass seine Haftung nicht weiter gehen darf, als der Kausalzusammenhang zwi- schen dem ihm vorgeworfenen Verhalten und den Kosten verursachenden

- 13 - behördlichen Handlungen reicht (BGE 114 Ia 299, 304 E. 4a; 112 Ib 446, 455 f. E. 4 b/aa; 109 Ia 160, 163 E. 4a). Hat also der Beschuldigte nur ei- nen Teil des Aufwandes zu verantworten, so kann er nur zu einer Teilzah- lung verurteilt werden (HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 108 N 23). Diese Über- legungen zur Kostenauflage müssen auch bei der Frage, in welchem Um- fange einem Beschuldigten eine Entschädigung seiner Verteidigungskosten und eine allfällige Genugtuung verweigert werden kann, mutatis mutandis Anwendung finden (in diesem Sinne wohl auch SCHMID, a.a.O., N 1219a, der für die analoge Bestimmung in der zürcherischen Strafprozessordnung die Möglichkeit bejaht, lediglich teilweise Schadenersatz zuzusprechen, wenn z.B. ein verwerfliches Verhalten des Freigesprochenen nur eine Teil- ursache für die Einleitung des Strafverfahrens bildete). So kann es insbe- sondere bei einer Strafuntersuchung, welche aufgrund ihrer aussergewöhn- lich langen Dauer zu erhöhten Verteidigungskosten und/oder einer schwe- reren Verletzung des Beschuldigten in seinen persönlichen Verhältnissen führte, nicht angehen, diesem jegliche Entschädigung verweigern zu wol- len, sofern er durch sein Verhalten die übermässige Dauer nicht selbst zu verantworten hat. 5.2 Im vorliegenden Fall bezog die Bundesanwaltschaft den Gesuchsteller Mit- te 1996 in das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren ein. Das nunmehr eingestellte Verfahren dauerte bis am 8. April 2003 und somit für den Ge- suchsteller insgesamt knapp sieben Jahre. Wenngleich ein unter zivilrecht- lichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten des Gesuchstellers bejaht werden muss (vgl. Erwägung 4 vorstehend), so ist dennoch zu prüfen, ob er durch sein Benehmen Anlass zu einem derartig langen Strafverfahren gegeben hat. Der Gesuchsteller hält dafür, sein Verhalten habe die Durch- führung des Strafverfahrens nicht erschwert (Gesuch vom 2. Mai 2003, S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Einerseits leugnete der Gesuchstel- ler zu Beginn der Ermittlungen hartnäckig, von B.______ Geld erhalten zu haben. So hielt er anlässlich seiner Einvernahme vom 11. April 1995, S. 4, fest, er habe von B.______ nie ein Geschenk bekommen, vielleicht ab und zu einen Panettone. Auch in der polizeilichen Einvernahme vom 30. Mai 1996, S. 3, antwortete er auf die Frage, ob er je einmal von B.______ Geld erhalten habe: „Nein. Dies war nie der Fall.“ Ebenso erklärte er in der bun- desanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Mai 1996, S. 1 f.: „Ich bestrei- te kategorisch, je von B.______ Geld angenommen zu haben.“ Erst im Rahmen seiner Befragung vom 30./31. Mai 1996, S. 6, räumte er ein, von B.______ einen Gesamtbetrag von Fr. 300'000.-- bis Fr. 350'000.-- erhalten zu haben. Diese Aussage bestätigte er in der Folge mehrfach (siehe z.B. die Einvernahmen des Gesuchstellers vom 5. Juni 1996, S. 1 ff., 10. Juni 1996, S. 1 ff., 18. Juni 1996, S. 1 f., sowie 18. Juli 1996, S. 2). Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juli 1997, S. 1, erklärte er demgegenüber, sich

- 14 - unter dem psychischen Druck der Untersuchungshaft geäussert und etwas zur Summe von Fr. 350'000.-- klarzustellen zu haben, wobei in der Folge unklar blieb, ob er den Erhalt dieses Betrages bestritt oder nicht (vgl. Ein- vernahme vom 27. November 2001, S. 3). Andererseits hat der Ge- suchsteller bisweilen auch die Aussage verweigert (vgl. z.B. Einvernahmen vom 14. Dezember 1998 sowie vom 15. Juni 1999). Insgesamt kann fest- gehalten werden, dass der Gesuchsteller die übermässige Dauer massgeb- lich selbst zu verantworten hat. Zwar hatte er als Angeschuldigter durchaus das Recht, Vorwürfe zu bestreiten, Aussagen darüber zu verweigern und zu lügen. Allerdings hat er diesfalls auch die Folgen der damit zusammen- hängenden Verzögerung des Verfahrens in Kauf zu nehmen. Entsprechend rechtfertigt sich weder die Zusprache eines Teils der Verteidigungskosten noch einer reduzierten Genugtuung. 5.3 Der guten Ordnung halber ist abschliessend nochmals mit Nachdruck dar- auf hinzuweisen, dass es sich bei der Verweigerung der Entschädigung nur (aber immerhin) um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, nicht aber um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden handelt. Bezüglich letzterem wurde das Verfahren gegen den Gesuchsteller eingestellt, womit feststeht, dass er sich bezüglich der ihm vorgeworfenen Tatbestände in strafrechtlicher Hinsicht nicht schuldig ge- macht hat. Dabei (nicht aber bei der hier erörterten, nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Verweigerung der Entschädigung sowie Genugtuung) hat es sein Bewenden.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Gesuchsteller die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht, SR 173.711.32).

- 15 - Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch um Entschädigung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 6. Juli 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Fürsprecher Michel Stavro, - Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Taubenstrasse 16, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).